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Gericht: Oberlandesgericht Dresden
Beschluss verkündet am 14.05.2009
Aktenzeichen: 3 AR 35/09
Rechtsgebiete: ZPO
Vorschriften:
ZPO § 36 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 36 Abs. 2 | |
ZPO § 281 Abs. 2 Satz 4 |
2. Die Bindungswirkung einer gleichwohl ausgesprochenen Verweisung des Bestimmungsverfahrens entsprechend § 281 Abs. 2 Satz 4 ZPO ist mindestens zweifelhaft.
3. Waren die Antragsgegner bereits vor Einleitung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens verklagt und durch Rechtsanwälte vertreten, fallen für deren Tätigkeit im Bestimmungsverfahren keine gesonderten Gebühren an und bedarf es bei Zurückweisung des Bestimmungsantrages des Klägers keiner Kostengrundentscheidung (Abgrenzung zu BGH NJW-RR 1987, 747).
Oberlandesgericht Dresden
Aktenzeichen: 3 AR 35/09
Beschluss
des 3. Zivilsenats
vom 14.05.2009
In dem Rechtsstreit
wegen Gerichtsstandsbestimmung
hat der 3. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Dresden ohne mündliche Verhandlung durch
Richterin am Oberlandesgericht Dr. N , Richter am Oberlandesgericht B und Richterin am Oberlandesgericht E
beschlossen:
Tenor:
Der Antrag des Klägers, das zuständige Gericht zu bestimmen, wird zurückgewiesen.
Gründe:
I.
Der damals wie heute im Bezirk des Landgerichts Duisburg (OLG-Bezirk Düsseldorf) wohnhafte Kläger und seine Ehefrau wurden Ende 1999 - nach seinem Vorbringen in ihrer Wohnung - geworben, sich mittels eines Kredites der Beklagten zu 1, einer i E im OLG-Bezirk Hamm ansässigen Bank, über eine Treuhänderin mittelbar an der Beklagten zu 2 zu beteiligen, einer vom Verwaltungssitz in C aus geführten Immobilienfondsgesellschaft bürgerlichen Rechts, deren Fondsobjekt, ein Film- und Medienzentrum, in L belegen ist. Nach vorgeschaltetem Mahnverfahren und antragsgemäßer Abgabe an das Landgericht Duisburg nimmt der Kläger die Beklagten vor diesem Gericht aus eigenem und abgetretenem Recht der Ehefrau unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten (unter anderem) auf gesamtschuldnerische Zahlung in Anspruch. Auf die in den Klageerwiderungen erhobene Rüge fehlender örtlicher Zuständigkeit hat er mit Schriftsatz vom 25.02.2009 gegenüber dem Oberlandesgericht Düsseldorf um Zuständigkeitsbestimmung nachgesucht. Dieses hat sich mit Beschluss vom 08.04.2009, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird, für unzuständig erklärt und "in entsprechender Anwendung des § 281 ZPO das Verfahren auf Antrag des Gesuchstellers an das zuständige Oberlandesgericht Dresden" verwiesen. Hier ist die Hauptakte, die weder den in den Gründen des Verweisungsbeschlusses erwähnten schriftsätzlichen Antrag des Klägers auf Verweisung des Gerichtsstandsbestimmungsverfahrens vom 18.03.2009 enthält noch den Anstoß für diesen Antrag erkennen lässt, am 08.05.2009 eingegangen.
II.
Der Senat nimmt sich des Bestimmungsverfahrens an, obwohl eine Zuständigkeit des Oberlandeslandesgerichts Dresden gemäß § 36 Abs. 2 ZPO nicht besteht und mindestens Zweifel an der Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses bestehen.
1. Das Oberlandesgericht Düsseldorf hätte über den Zuständigkeitsbestimmungsantrag befinden müssen, weil das Landgericht Duisburg als zuerst mit der Sache befasstes Gericht zu seinem Bezirk gehört, § 36 Abs. 2 ZPO.
a) Die dem Beschluss zugrunde gelegte "ständige Rechtsprechung" des verweisenden und einzelner anderer Oberlandesgerichte, die Kompetenz zu einer Gerichtsstandsbestimmung durch das im Rechtszug zunächst höhere Gericht gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO setze bei einem Gesuch vor Rechtshängigkeit grundsätzlich voraus, dass zumindest einer der vorgesehenen Beklagten seinen allgemeinen Gerichtsstand bei einem dem höheren Gericht untergeordneten Gericht habe, ist nicht richtig. Sie weicht von der vom verweisenden Gericht in anderem Zusammenhang ausdrücklich zitierten, auf Divergenzvorlage des Oberlandesgerichts Celle zur Klärung eben dieser Frage ergangenen und vom erkennenden Senat für zutreffend gehaltenen Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 21.08.2008 (X ARZ 105/08, NJW 2008, 3789) ab, ohne dafür eine Begründung zu liefern. Dem zitierten Beschluss des Bundesgerichtshofes (Leitsatz und Tz. 10 ff.) ist mit aller Deutlichkeit zu entnehmen, dass das im Bestimmungsverfahren gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO zuerst befasste Oberlandesgericht vor Rechtshängigkeit grundsätzlich auch dann zuständig ist, wenn in seinem Bezirk keiner der Streitgenossen seinen allgemeinen Gerichtsstand hat; das gilt namentlich dann, wenn das Hauptsachegericht, das nach dem Willen des Antragstellers als zuständig bestimmt werden soll, im Bezirk des angerufenen Oberlandesgerichts liegt. Dieses klare Regel-Ausnahme-Verhältnis verkehrt das Oberlandesgericht Düsseldorf in sein Gegenteil, wenn es die besagte Entscheidung des Bundesgerichtshofes fehlerhaft dahin interpretiert, als Anknüpfungspunkt, was die Frage des "höheren" Gerichtes anbelange, komme ausnahmsweise auch ein mit einem Beklagten ausschließlich vereinbarter Gerichtsstand in Betracht. Den Gesichtspunkt einer Gerichtsstandsvereinbarung hat der Bundesgerichtshof allein im Rahmen der Zweckmäßigkeitserwägungen angeführt, welches Hauptsachegericht als zuständig zu bestimmen sei. Für die Zuständigkeit für das Bestimmungsverfahren selbst hat er ihm die vom Oberlandesgericht Düsseldorf nunmehr zugeschriebene Bedeutung gerade nicht beigelegt.
b) Im Streitfall kommt hinzu, dass die Klage vor dem Landgericht Duisburg gegen beide Beklagte längst erhoben ist. Deshalb bereitet die Ermittlung des "(im Rechtszuge) zunächst höheren Gerichts" (§ 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO) - anders als bei Bestimmungsanträgen vor An- oder Rechtshängigkeit, bei denen in der Vergangenheit zweifelhaft sein mochte, ob dort die Bestimmungskompetenz des angerufenen Oberlandesgerichts den allgemeinen Gerichtsstand eines Beklagten in dessen Bezirk verlangte - keinerlei Schwierigkeiten. Die genannten Vorschriften beantworten die Frage nach dem dann für die Bestimmung zuständigen Gericht eindeutig. Die demgegenüber angestellte Überlegung des Oberlandesgerichts Düsseldorf, es müsse vermieden werden, dass ein Kläger durch Einreichen der Klage bei einem bestimmten erstinstanzlichen Gericht die Zuständigkeit des bestimmenden Gerichts steuern könne, ist bereits im tatsächlichen Ausgangspunkt fragwürdig; es erscheint kaum lebensnah, dass ein Kläger die bereits umgesetzte Auswahlentscheidung für ein bestimmtes Hauptsachegericht getroffen hat, um die Zuständigkeit des diesem übergeordneten Gerichts für eine erforderliche Gerichtsstandsbestimmung zu "erschleichen". Mit dem Wortlaut des § 36 Abs. 1, Abs. 2 ZPO und dessen erst recht im Bestimmungsverfahren selbst zum Tragen kommendem Zweck, jedem langwierigen Streit der Gerichte über die Grenzen ihrer Zuständigkeit ein Ende zu machen und die alsbaldige Beschäftigung des zuständigen Hauptsachegerichts mit der Sache zu ermöglichen, lässt sich der Standpunkt des verweisenden Gerichts jedenfalls nicht mehr vereinbaren.
2. Ob dem Verweisungsbeschluss angesichts dieser eindeutigen Rechtslage Bindungswirkung entsprechend § 281 Abs. 2 S. 4 ZPO zukommt, mag dahinstehen. Das Oberlandesgericht, an das ein Bestimmungsverfahren verwiesen wird, ist selbst bei fehlender Bindungswirkung nicht gehalten, den Zuständigkeitskonflikt auf die Spitze zu treiben, sondern kann die Verweisung beachten. Von dieser Möglichkeit macht der erkennende Senat im Beschleunigungsinteresse der Parteien Gebrauch.
III.
Der Antrag des Klägers gemäß § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO ist unbegründet. Die begehrte Gerichtsstandsbestimmung scheidet aus, weil für den Rechtsstreit ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand bei dem mit der Hauptsache bereits befassten Landgericht Duisburg begründet ist.
1. Zwar haben die Beklagten ihren allgemeinen Gerichtsstand bei verschiedenen Gerichten. Auch steht einer Gerichtsstandsbestimmung nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ZPO mit Rücksicht auf den nach allgemeiner Ansicht zu eng gefassten Wortlaut der Vorschrift ("verklagt werden sollen") nicht entgegen, dass die Klage bereits erhoben und früher erster Termin zur mündlichen Verhandlung anberaumt ist (statt aller Zöller/Vollkommer, ZPO, 27. Aufl., § 36 Rn. 16 m.w.N.).
2. Es fehlt aber an der weiteren Voraussetzung, dass hinsichtlich der verklagten Streitgenossen ein gemeinsamer besonderer Gerichtsstand nicht begründet ist. Ein solcher ergibt sich hier aus § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO bei dem Landgericht Duisburg, in dessen Bezirk der Kläger wohnt.
a) Dieser besondere Gerichtsstand ist zum einen für die Klage gegen die Beklagte zu 1 eröffnet.
Der Kläger, dessen Tatsachenvorbringen insoweit zugrunde zu legen ist, hat schlüssig dargetan, dass die gemeinsame darlehensvertragliche Erklärung der Eheleute als Verbraucher auf eine der erstbeklagten Unternehmerin ohne weiteres zurechenbare Haustürsituation im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG in der hier maßgeblichen, bis zum 30.09.2000 geltenden Fassung zurückging. Da § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO dem klagewilligen Verbraucher den besonderen Gerichtsstand seines aktuellen Wohnsitzes ganz allgemein für "Klagen aus Haustürgeschäften" zur Verfügung stellt, kommt es für diese Zuständigkeit nicht darauf an, ob spezifisch haustürwiderrufsrechtlich begründbare Ansprüche des Verbrauchers wirklich bestehen bzw. das konkrete Klagebegehren tatsächlich tragen. Vielmehr ist das Gericht bei Vorliegen eines Haustürgeschäftes und eines gewissen Zusammenhanges zwischen Haustürgeschäft und konkretem Klagebegehren unter allen rechtlichen Gesichtspunkten zur Sachentscheidung berufen (vgl. BGH NJW 2003, 1190; OLG Celle NJW 2004, 2602; Zöller/Vollkommer a.a.O. § 29c Rn. 4, jeweils m.w.N.). Dementsprechend stützt der Kläger die Anrufung seines Wohnsitzgerichts im Verhältnis zur Beklagten zu 1 zu Recht auf § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO. Ob die ihm und seiner Ehefrau seinerzeit erteilte Widerrufsbelehrung ordnungsgemäß war, wie die Beklagte zu 1 geltend macht, ist für die Zuständigkeitsfrage ohne Belang.
b) Auch hinsichtlich der Beklagten zu 2 ist, wie der Kläger in der Anspruchsbegründung noch richtig beurteilt hat, der besondere Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO begründet.
Zwar verneint der Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung das Vorliegen eines Haustürgeschäftes im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F. bzw. § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB, wenn lediglich die Vollmachtserteilung, nicht aber die maßgebliche, durch den bevollmächtigten Vertreter für den Verbraucher abgegebene Vertragserklärung auf einer Haustürsituation beruhte (BGHZ 144, 223, 226 ff.; 146, 262, 266). Folgerichtig hat der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes den besonderen Gerichtsstand des § 7 HWiG a.F., § 29c Abs. 1 ZPO für Klagen des Verbrauchers gegen eine Beteiligungsgesellschaft nicht für eröffnet gehalten, wenn der Verbraucher dieser Gesellschaft über einen von ihm in einer Haustürsituation bevollmächtigten Vertreter beigetreten, dieser bei der Beitrittserklärung jedoch nicht selbst in einer in § 1 Abs. 1 Nr. 1 HWiG a.F., § 312 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB umschriebenen Situation betroffen war (NJW 2002, 1425; 2003, 1190). Diese Rechtsprechung lässt sich aber, anders als die Beklagte zu 2 anscheinend gemeint hat und im Gerichtsstandsbestimmungsverfahren nunmehr offenbar auch der Kläger annimmt, auf die im Streitfall vorliegende mittelbare, über eine Treuhänderin nur wirtschaftlich bewirkte Beteiligung an einer Publikums-BGB-Gesellschaft nicht übertragen. Insoweit hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes ausdrücklich entschieden, dass die haustürwiderrufsrechtlichen Vorschriften auf ein Geschäft, durch welches sich ein Anleger in einer Haustürsituation über einen Treuhänder mittelbar an einer Publikumsgesellschaft beteiligt, Anwendung finden und dass sich ein etwaiger Rückgewähranspruch aus § 3 HWiG a.F. ungeachtet des Fehlens unmittelbar vertraglicher Beziehungen zwischen Anleger und Fondsgesellschaft gegen letztere richtet (BGHZ 148, 201). Dann aber muss eine Klage des - wie hier entsprechend dem Klagevorbringen - in einer Haustürsituation geworbenen Anlegers gegen die Gesellschaft, bei der u.a. über die "Wirksamkeit" des mittelbaren Beitritts und ein Rückzahlungsverlangen des Verbrauchers gestritten wird, folgerichtig auch im besonderen Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO möglich sein.
c) Entgegen der in der Klageerwiderung vertretenen, nicht näher begründeten Ansicht der Beklagten zu 1 liegt schließlich ein den besonderen Gerichtsstand des § 29c Abs. 1 S. 1 ZPO verdrängender ausschließlicher Gerichtsstand gemäß § 32b ZPO in keinem der beiden Prozessrechtsverhältnisse vor. Der Kläger macht (auch) im Verhältnis zur Beklagten zu 2 keinen Schadensersatzanspruch geltend, der auf unzulänglichen öffentlichen Kapitalmarktinformationen gründet, § 32 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.
IV.
Eine Kostenentscheidung unterbleibt, weil die vorliegende Entscheidung gerichtsgebührenfrei ergeht und im Bestimmungsverfahren gesondert erstattungsfähige außergerichtliche Kosten auf Seiten der Beklagten, die in der bereits zuvor rechtshängig gewordenen Hauptsache durch dieselben Anwälte vertreten werden, nicht angefallen sind. Letzteres folgt aus §§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 15 Abs. 1, Abs. 2 RVG (vgl. OLG München OLGR 2007, 783 und 2008, 462; OLG Dresden Rpfleger 2006, 44) und entspricht der Rechtsprechung des erkennenden, für Beschwerden in Kostenfestsetzungsverfahren ebenfalls spezialzuständigen Senats (z.B. Beschluss vom 23.05.2005 - 3 W 531/05, unveröffentlicht). Dem und damit auch der ausnahmsweisen Entbehrlichkeit einer Kostengrundentscheidung sowie einer Geschäftswertfestsetzung steht die in NJW-RR 1987, 747 abgedruckte Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht entgegen.
Ende der Entscheidung
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